Das Heindrich Immobilienlexikon: A wie Auflassung

In unserem Immobilienlexikon bringen wir Ihnen verschiedene Fachbegriffe aus der Immobilienwelt näher.

Als Auflassung bezeichnet man juristisch die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Relevant ist sie nicht nur bei Grundstückskauf- sondern auch bei Bauträgerverträgen.

Eine Auflassung ist nur gültig, wenn sie vor einem deutschen Notar erfolgt und sowohl die kaufende als auch die verkaufende Partei anwesend ist. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt.

Wirksam wird die Auflassung allerdings erst mit der Eintragung des Käufers als neuen Eigentümer ins Grundbuch.

 

Hier finden Sie weitere Begriffe unseres Immobilienlexikons:

G: Grunderwerbsteuer

B: Bezugsfertigkeit

E: Erhaltungsrücklage

M: Makler- und Bauträgerverordnung

S: Sondernutzungsrecht

T: Teilungserklärung

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