Das Heindrich Immobilienlexikon: G wie Grunderwerbsteuer

In unserem Immobilienlexikon bringen wir Ihnen verschiedene Fachbegriffe aus der Immobilienwelt näher.

Wird in Deutschland ein Grundstück oder eine Immobilie veräußert, so fällt Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5% des Kaufpreises. In Hessen liegt der Satz momentan bei 6%.

Doch nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks ist diese Steuer zu zahlen, sondern beispielsweise auch beim Tausch – eine genaue Auflistung aller relevanten Sachverhalte hat das Hessische Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung  zusammengestellt.

Dem gegenüber gibt es auch Vorgänge, die von der Grundsteuer befreit sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Schenkung unter Auflage eines Nießbrauchs (Wohnrechts) zugunsten des Schenkenden erfolgt, der Kaufpreis unter 2.500 € liegt oder das Grundstück vom Ehe-/Lebenspartner gekauft wird oder von anderen Personen, mit denen der Käufer in direkter Linie verwandt ist.

Ebenfalls nicht zu zahlen ist die Grundsteuer auf mitverkaufte bewegliche Sachen, bspw. eine Küchenausstattung.

Wird ein noch unbebautes Grundstück erworben und zusätzlich zum Kaufvertrag ein Bauvertrag über die Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück mit dem Verkäufer oder einem diesem verbundenen Dritten abgeschlossen, so wird die Grunderwerbsteuer auch auf die Baukosten erhoben.

Doch wer muss diese Steuer nun zahlen – Verkäufer oder Käufer? Eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. In den meisten Fällen wird vertraglich festgehalten, dass der Erwerber dafür aufkommen muss und dieser wird dann auch den fraglichen Steuerbescheid des Finanzamts erhalten. Sollte dieser jedoch nicht zahlen, kann der Veräußerer hier in die Pflicht genommen werden.
Erst nach erfolgter Zahlung erfolgt die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch.

 

Hier finden Sie weitere Begriffe unseres Immobilienlexikons:

A: Auflassung

B: Bezugsfertigkeit

E: Erhaltungsrücklage

M: Makler- und Bauträgerverordnung

S: Sondernutzungsrecht

T: Teilungserklärung

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