FAQs zum Schutz für Mieter und Mieterinnen
Schutz für Mieterinnen und Mieter
Die vom Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung enthält auch Erleichterungen für Mieterinnen und Mieter, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können:
- Mieterinnen und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien werden vor Kündigungen geschützt.
- Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen erhalten einen Zahlungs- oder Leistungsaufschub bei bestimmten fortlaufenden Verpflichtungen. Dadurch soll insbesondere eine unterbrechungsfreie Versorgung mit – Leistungen der Grundversorgung sichergestellt werden, wie zum Beispiel mit Strom und Telekommunikationsleistungen.
- Zudem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher einen mindestens dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen.
Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern
Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstunternehmen
Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
Zahlungsaufschub für Verbraucherdarlehen
Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Pandemie nicht zahlen kann Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.
Auch diese Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
FAQ: Schutz der Mieterinnen und Mieter
- Was wird zum Schutz von Mietern und Pächtern geregelt?
Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnissen über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung ist auf den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 begrenzt.
Die Pflicht des Mieters oder Pächters zur fristgerechten Zahlung bleibt aber auch in dieser Zeit bestehen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen nur – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Mit den Regelungen soll verhindert werden, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die SARS-CoV-2-Virus-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. - Was passiert, wenn die Corona-Krise auch im Juli noch andauert?
Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreicht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen abzufedern, kann dieser Zeitraum durch Rechtsverordnung zunächst um weitere drei Monate und dann gegebenenfalls auch noch ein weiteres Mal (dann aber nur unter Beteiligung des Bundestages) verlängert werden. - Ist ein Mieter damit vor Kündigungen während der Corona-Krise sicher?
Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig.
Auch soweit das Gesetz die Kündigung eines Mietverhältnisses ohne Gründe zulässt, bleibt auch diese Kündigungsmöglichkeit unberührt. Diese Möglichkeit besteht etwa im Fall unbefristeter Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume (§ 580a Absätze 1 und 2 BGB). - Was muss ein Mieter tun, um sich während der COVID-19-Pandemie vor einer Kündigung zu schützen?
Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann er sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.
Mieter oder Pächter von Gewerbeimmobilien können dies auch dadurch glaubhaft machen, indem sie die behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt oder erheblich eingeschränkt wird. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist. - Was ist mit den Mietzahlungen, die ein Mieter derzeit nicht leisten kann?
Mieter bleiben zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, auch wenn sie im Krisenzeitraum nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügen sollten. Dies hat zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden können. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen. Schaffen sie dies nicht, kann eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands auch auf ausgebliebene Zahlungen aus dieser Zeit erfolgen. - Wird das Problem nicht nur von den Mietern auf die Vermieter verlagert?
Das greift zu kurz. Mietern, die von der Corona-Krise stark betroffen werden, wird eine Verschnaufpause gewährt, wenn sie vorübergehend ihre Mieten nicht fristgerecht bezahlen können. Angesichts der enormen Herausforderungen, vor die uns das COVID-19 Virus als Gesellschaft stellt, geht es hierbei um einen Akt gebotener Solidarität. Es geht darum, die Lasten fair zu verteilen. Mieter sollen nicht aufgrund der temporären Einschränkungen des öffentlichen Lebens und daraus resultierender Einkommenseinbußen ihr Zuhause verlieren. Es geht darum, aus der Corona-Krise keine „Krise der Wohnungslosigkeit“ zu machen. Das Problem wird nicht verlagert, denn Mieter müssen die Mieten ja bezahlen – aber sie haben dafür etwas mehr Zeit, ohne den Verlust der Wohnung fürchten zu müssen. - Gilt die Regelung zu Darlehensverträgen auch für Vermieter?
Ja, die Regelung zu Darlehensverträgen gilt auch für Vermieter, solange sie nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher tätig werden. Das ist der Fall, wenn die Vermietung vom Umfang her nicht als gewerbliche Tätigkeit, sondern noch als private Vermögensverwaltung einzuordnen ist.
Die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist eine Frage des Einzelfalls. Wo konkret die Grenze verläuft, kann nicht pauschal angegeben werden.
Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung ist der Umfang der mit der Vermietung verbundenen Geschäfte. Erfordert die Verwaltung und Vermietung der Immobilien einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines eigenen Büros oder einer Organisation für die Verwaltung und Vermietung des finanzierten Objekts, so liegt in der Regel eine gewerbliche Betätigung vor.
Die Rechtsprechung nimmt etwa eine gewerbliche Tätigkeit an, wo eine Vielzahl von Wohnungen vermietet bzw. verpachtet wurden und dies einen entsprechenden organisatorischen Aufwand erforderte. - Müssen Mieter die Miete mit Zinsen zurückzahlen?
Das kommt auf den Einzelfall an – aber grundsätzlich ja. Denn die Mieten bleiben weiter regulär fällig. Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann– bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4 %. - Was ist bei der Regelung zum Kündigungsausschluss mit „Miete“ gemeint? Bezieht sie sich nur auf die Netto-Kaltmiete oder auch die Betriebskosten-Vorauszahlungen?
Die Miete erfasst die Grundmiete zuzüglich der laufenden Betriebs- und Nebenkosten (insbesondere Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostenpauschale). Zur Miete zählen auch Untermietzuschläge, Zuschläge für gewerbliche Nutzung oder die besonders vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen.
FAQ: Schutz bei Zahlungsverzug während der Corona-Krise – insbesondere bei laufenden Verträgen über Energie, Wasser und Kommunikation
- Warum brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende jetzt in der Corona-Krise besonderen Schutz?
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Gewerbebetriebe können in die Situation kommen, dass sie wegen der Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen. Sie können sich dann gerade wegen essentiell wichtiger Verträge kostenträchtigen Forderungsdurchsetzungen und Kündigungen ausgesetzt sehen. - Wie werden sie während der Corona-Krise geschützt?
Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher etwa die Energie- oder Wasserrechnung oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Verbraucherinnen und Verbrauchen erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. - Um welche Verträge geht es?
Um es voranzustellen: Für besonders wichtige Verträge wie Miet- oder Darlehensverträge sehen wir Sonderregelungen vor.
Hier geht es um andauernde Vertragsverhältnisse über für die Existenz wesentliche Leistungen: beispiesweise also Verträge über Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivil-rechtlich geregelt auch Wasser.
Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Dies können etwa auch besondere Versicherungsverträge, die sie im Rahmen ihres Betriebes benötigen, sein. - Sind denn nicht auch andere Verträge für Verbraucher wichtig?
Ja, natürlich. Für die bedeutsamsten wie Miete und Darlehen sehen wir speziell darauf zugeschnittene Sonderregelungen vor. Und im Arbeitsleben hilft die Bundesregierung mit Unterstützungsleistungen für die Arbeitgeber und dem Kurzarbeitergeld. Hier sind Eingriffe in das Vertragsrecht daher nicht erforderlich. - Was sind Kleinstgewerbetreibende?
Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro. - Warum gilt das nicht auch für größere Unternehmen?
Bei Vertragsverhältnissen zwischen größeren Unternehmern können vergleichbare Probleme auftreten. Die Bundesregierung hilft der betroffenen Wirtschaft aber massiv, so dass Eingriffe in bestehende Verträge nicht erforderlich erscheinen. - Ist die Regelung für den anderen Vertragspartner nicht ungerecht?
Da der andere Vertragspartner immer ein Unternehmen sein muss und die Bundesregierung für Unternehmen umfassende Hilfen vorsehen, erscheint die Regelung angemessen. Wenn aber das Leistungsverweigerungsrecht im Einzelfall doch dazu führen würde, dass hierdurch die wirtschaftliche Grundlage eines Gewerbebetriebs gefährdet würde, soll es nicht gelten. In diesem Fall können Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende aber den Vertrag kündigen. Das führt dazu, dass sie sich jedenfalls wegen ausstehender Raten nicht immer weiter verschulden. - Wann besteht das Leistungsverweigerungsrecht?
Wenn Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem Corona-Virus beruhen, nicht mehr ausreichende Mittel zur Verfügung haben und ihnen deshalb die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger nicht möglich wäre.
Bei Kleinstunternehmen greift es ein, wenn diese infolge der Corona-Pandemie geschuldete Leistungen nicht erbringen können oder ihnen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Auch dieser Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht. - Kann ein betroffener Verbraucher dann nicht jetzt schnell noch Verträge abschließen, die er nicht erfüllen muss?
Nein. Voraussetzung ist, dass der Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde. Zu dem Zeitpunkt waren die Folgen der Corona-Pandemie noch nicht absehbar und konnten bei der Entscheidung über den Vertrag nicht berücksichtigt werden. - Und wie lange können Verbraucher die Leistung verweigern?
Das Leistungsverweigerungsrecht wird zunächst zum 30. Juni 2020 befristet. Es kann aber einfach durch Rechtsverordnung verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die Pandemie auch danach in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt. - Danach müssen Verbraucherinnen und Verbraucher also auch die Rückstände bezahlen?
Ja, das Leistungsverweigerungsrecht schützt nur vorübergehend. Es fallen aber keine Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten etwa für Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen an. Und die Verträge bleiben bestehen.
FAQ: Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise
- Welche Darlehen sind von der Regelung erfasst?
Erfasst werden Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die ein Verbraucher als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abschließt. - Können sich auch Unternehmer auf die Stundung berufen?
Grundsätzlich sind nur Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der o. g. Definition von der Stundungsregelung erfasst. Entscheidend ist die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag. So können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, von der Regel erfasst sein, etwa wenn ein Restaurantbetreiber zur Finanzierung seines Eigenheims einen Darlehensvertrag abschließt.
Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus und seinen wirtschaftlichen Auswirkungen beobachten und prüfen, ob Bedarf für die Einbeziehung weiterer Gruppen von Darlehensnehmern besteht. - Gibt es weitere Ausnahmen?
Manche Darlehen sind vom Begriff des Verbraucherdarlehens ausgeschlossen, wie beispielsweise Förderdarlehen, Arbeitgeberdarlehen oder Darlehen unter 200 Euro. Auch Sachdarlehen sind von der Stundungsregelung nicht erfasst.
- Welche Ansprüche werden gestundet?
Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. - Unter welchen Voraussetzungen gilt die Stundung?
Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers oder von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährden würde. - Was muss der Verbraucher tun, um die Stundung geltend zu machen?
Die Stundung wird gesetzlich angeordnet, d. h. sie gilt unmittelbar. Der Verbraucher sollte sich aber im eigenen Interesse mit seiner Bank in Verbindung setzen, denn er muss gegebenenfalls seine durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle gegenüber der Bank nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers. Der Verbraucher muss zudem darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre.
Der Verbraucher sollte sich daher, wenn er aufgrund der COVID-19-Pandemie die Darlehensverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, Kontakt zu seiner Bank aufnehmen, auch um mit ihr gemeinsam über eine Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Abklingen der Pandemie zu erarbeiten. - Wie lange gilt die Stundung?
Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs. Ein Zins- oder Tilgungsanspruch, der zum 1. April 2020 fällig geworden wäre, wird demnach erst zum 1. Juli 2020 fällig. - Fallen für den Zeitraum der Stundung Verzugszinsen an?
Die Stundung bewirkt, dass der Verbraucher mit den gestundeten Zahlungen nicht in Verzug geraten kann. Als Konsequenz schuldet der Verbraucher für die gestundeten Ansprüche auch keine Verzugszinsen. - Wie wirkt sich die Stundung auf den Fortbestand des Darlehensvertrags aus?
Der Darlehensvertrag wird um den Zeitraum der Stundung verlängert, sofern Bank und Verbraucher sich nicht auf eine andere Lösung verständigen. Das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich der Fälligkeit der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen verschiebt sich entsprechend. Das bedeutet bspw., dass auch die Fälligkeit der Forderungen, die erst nach Ablauf des Stundungszeitraums fällig werden, um drei Monate verschoben werden. Z.B. wird die am 1. Juli fällige Rate erst zum 1. Oktober 2020 fällig etc. Eine Doppelbelastung des Verbrauchers durch die gleichzeitige Fälligkeit von zwei Raten, also z. B. der gestundeten Rate vom 1. April 2020 gleichzeitig mit der regulär zum 1. Juli 2020 regulär fälligen Rate, soll damit vermieden werden. - Kann mir die Bank in der Zeit kündigen?
Eine Kündigung des Darlehensvertrags wegen Zahlungsverzugs, wegen einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers oder einer Verschlechterung der Werthaltigkeit von Sicherheiten ist ab dem 1. April 2020 während des Zeitraums der Stundung ausgeschlossen. Kündigungserklärungen zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 aus diesem Grund sind unwirksam. Der Verbraucher soll in diesem Zeitraum vor Kündigungen aus den genannten Gründen geschützt sein. - Können die Parteien vertraglich eine abweichende Regelung von der Stundung treffen?
Die Parteien können einvernehmlich abweichende Vereinbarungen, z.B. über Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen. Nicht abdingbar ist dagegen der Ausschluss von Kündigungen während des Stundungszeitraums.
Der Verbraucher ist zudem berechtigt, die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zahlungen weiterhin ganz oder teilweise zu leisten. Die gesetzliche Stundung ist für ihn nicht bindend. - Was gilt, wenn der Verbraucher seine Darlehenszahlungen zunächst weiter leistet, sich seine Vermögensverhältnisse aber im Laufe der Zeit (weiter) verschlechtern?
Der Verbraucher kann sich während des gesamten Zeitraums, für den die gesetzliche Stundungswirkung gilt, auf diese berufen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher sich von Anfang an auf die Stundung berufen könnte, dies aber (zunächst) nicht tut, oder ob er erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der COVID-19-Pandemie in eine Situation gerät, in der Darlehenszahlungen für ihn unzumutbar sind. Bereits geleistete Zahlungen kann der Verbraucher dagegen nicht unter Berufung auf die Stundung zurückfordern. - Welche Schutzmaßnahmen gelten zu Gunsten des Darlehensgebers?
Die Stundung kann auch für den Darlehensgeber, insbesondere in Anbetracht der COVID-19-Pandemie, erhebliche wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers überwiegt.
Dennoch kann es Fallkonstellationen geben, in denen die Stundung oder der Kündigungsausschluss für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. In solchen Ausnahmefällen kann die erforderliche Interessenabwägung dazu führen, dass die Regelungen ausnahmsweise nicht eingreifen. Zu denken ist hier z. B. an Situationen, in denen das Vertragsverhältnis wegen schwerwiegender schuldhafter Pflichtverletzungen des Verbrauchers oder wegen missbräuchlichen Verhaltens nachhaltig gestört wird. In diesem Fall muss der Darlehensgeber geschützt werden. - Was gilt, wenn mehrere Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben?
Sind mehrere Darlehensnehmer Gesamtschuldner und liegen die Voraussetzungen der Stundung nur bei einem der Darlehensnehmer vor, so kann der Gläubiger den gestundeten Betrag nicht von den anderen Darlehensnehmern verlangen. Weiter gilt die Stundungswirkung zu Gunsten des betroffenen Darlehensnehmers auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern, wenn die Stundung nur einen Darlehensnehmer betrifft. Bezahlt einer von mehreren Gesamtschuldnern den Gläubiger, darf er während des Stundungszeitraums daher keinen Ausgleich von den anderen Darlehensnehmern verlangen, wenn bei diesen die Voraussetzungen der Stundung vorliegen. - Was passiert, wenn die aktuelle Pandemie-Situation länger andauert?
Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Zeitraum der Stundung durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern. - Sind von der Stundung auch Sparverträge von Verbrauchern betroffen?
Nein. Spareinlagen fallen nicht unter die Regelung, Sparer können von ihren Sparbüchern daher wie vertraglich vereinbart abheben.