Liebe Kunden,
wie Sie wissen können als Folge der Corona-Pandemie und der behördlichen Anordnungen bis auf Weiteres Eigentümerversammlungen, persönliche Besprechungen und Ortstermine nicht mehr stattfinden. Die gute Nachricht aber ist, dass dank unserer frühzeitig initiierten Notfallpläne unser Büro und unsere Mitarbeiter die Verwaltungstätigkeit uneingeschränkt fortsetzen können.
Wir konzentrieren uns in unserer Arbeit aktuell auf die Fertigstellung und den Versand der Jahresabrechnungen inkl. der steuerlichen Angaben an Sie, auch wenn diese erst später beschlossen werden können. Mit den Hausgeldabrechnungen 2019 erhalten Sie auch die neuen Wirtschaftspläne 2020 und die Einladung für die, zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende, Eigentümerversammlung.
Wir danken den Verwaltungsbeiräten und Rechnungsprüfern, die die Belege auch ohne förmliche Beiratssitzung schriftlich oder digital prüfen. Soweit möglich, werden auch die Beschlüsse zu Instandsetzungsmaßnahmen umgesetzt. Bitte haben Sie Verständnis, dass es aufgrund der außergewöhnlichen Situation vereinzelt zu Verzögerungen bei Zulieferern (z.B. Messdiensten) kommen kann.
Der Bundestag hat das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ verabschiedet. Wir informieren Sie über die für Eigentümer und Vermieter wichtigen Regelungen:
I. Hinweis für Wohnungseigentümergemeinschaften
Für Wohnungseigentümergemeinschaften ordnet das Gesetz (in Art. 2, § 6) für den Zeitraum bis 31.12.2021 die Fortgeltung der Verwalterbestellungen und Wirtschafts-pläne an.
Was bedeutet das konkret? Mit dieser Regelung soll die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften für den Zeitraum, in dem keine Eigentümerversammlungen stattfinden können, erhalten werden. Für Sie als HEINDRICH Kunden hat diese gesetzliche Anordnung in der Regel keine Auswirkungen:
• Die Beschlüsse über anstehende Wiederbestellungen erfolgen im Normalfall so lange vor Ablauf der letzten Bestellung, dass die Anordnung der Fortbestellung nur in Ausnahmefällen greifen wird.
• Unsere Beschlüsse für Wirtschaftspläne beinhalten bereits die Fortgeltung des zuletzt verabschiedeten Wirtschaftsplans bis zum Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan.
Bitte beachten Sie:
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ befreit nicht von der Verpflichtung zur fristgerechten Hausgeldzahlung. Mit der Anordnung der Fortgeltung des zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplanes bezweckt das Gesetz vielmehr die Sicherstellung des Eingangs der Hausgelder, damit die Wohnungseigentümergemeinschaften die Verbindlichkeiten gegenüber den Lieferanten (Energieversorgern, Versicherern, Wartungsunternehmen, Hausmeistern und Hausreinigungskräften) fristgerecht begleichen können. Insbesondere in der ersten Jahreshälfte werden die nur in monatlichen Teilbeträgen gezahlten Hausgelder benötigt, um die bereits zu Jahresbeginn zu leistenden Jahresbeträge für Versicherungsverträge etc. zu kompensieren. Es liegt somit im Interesse aller Wohnungseigentümer, die monatlichen Hausgelder vollständig und fristgerecht zu leisten. Als Verwalter müssen wir den Einzug entsprechend unserer gesetzlichen Verpflichtung (§ 27 I Nr. 4 WEG) unverändert vornehmen.
II. Hinweis für Vermieter
Für Mietverhältnisse ordnet das Gesetz (in Art. 5, § 2) eine Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen an.
Was besagt das Gesetz konkret? Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Bitte beachten Sie:
Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt nach dem Gesetz ausdrücklich bestehen. Mieter haben auch keinen Anspruch auf Stundungen. Kündigungen beispielsweise aufgrund von Mietrückständen aus einem früheren oder späterem Zeitraum bleiben weiterhin möglich.
Die Regelung gilt somit nur für Mietrückstände, die vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 entstehen. Ihre Anwendung ist bis zum 30.06.2022 beschränkt, was praktisch bedeutet, dass Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Mietschulden für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 ausgleichen müssen, um die Kündigung abzuwenden.
Wir werden daher die Mieten unverändert einfordern und die Mieter auf diese Rechtslage hinweisen. Sollten dennoch konkret Mietstundungen beantragt werden, werden wir diese nach Rücksprache mit Ihnen entscheiden.
Wir stehen Ihnen auch in dieser für alle außergewöhnlichen Situation weiterhin mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Ihren Angelegenheiten.
Bleiben Sie gesund!
Ihre Heindrich Immobilien GmbH