Aktuell erhalten wir viele Nachfragen zu den Jahresabrechnungen für das Jahr 2023. Viele Wohnungseigentümer glauben, dass sie die Abrechnung für ihre Steuererklärung benötigen – dem ist jedoch nicht so.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Etwaige sich aus der Jahresabrechnung ergebende Abrechnungsspitzen sind demnach erst im Folgejahr zu erklären. Fällig werden sie nämlich erst mit der Genehmigungsbeschlussfassung.
Auch mietrechtliche Bestimmungen besagen nichts über die Fälligkeit der wohnungseigentumsrechtlichen Jahresabrechnung. Der Vermieter hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters nämlich grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG und die diesem Beschluss zugrunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt.
Aufgrund des Charakters der Jahresabrechnung als Soll-Abrechnung benötigen Wohnungseigentümer in aller Regel nicht die Jahresabrechnung des Vorjahres für ihre Steuererklärung.
Übrigens: Verschuldet der Versorgers eine verzögerte Abrechnung, da bspw. die CO2-Angaben fehlen, ist dies dem Verwalter NICHT anzulasten.